Lösung: Prüfung gemäß Wasserrechtsgesetz | § 134 WRG

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TÜV AUSTRIA Prüfung gemäß § 134 WRG

"TÜV AUSTRIA Prüfung gemäß § 134 WRG Wasserrechtsgesetz, Abs. 2 und Abs. 4. BGBl.Nr. 215/1959 Wasserrechtsgesetz 1959"

Informationen

Jede wasserrechtlich genehmigte Anlage ist bezüglich der Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, alle 5 Jahre zu überprüfen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes).
Achtung: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht!

Grundsätzlich sind die wasserrechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, udgl.) die Basis für die beschriebene Prüftätigkeit.

Themenschwerpunkte

  • Genehmigungszustand: Es ist zu prüfen, ob die wasserrechtlich genehmigten Anlagen, Einrichtungen und Gebäude noch so bestehen, wie sie genehmigt wurden.
  • Auflagen: Es ist zu prüfen, ob die in den wasserrechtlichen Bescheiden festgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
    Wasserrechtliche Bestimmungen: Eine Vielzahl an sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Anforderungen an Ihre
  • wasserrechtlich genehmigten Anlagen und Einrichtungen hat der
    Gesetzgeber in Verordnungen (z.B. AAEV, IEVO, branchsp. EVO, uvm.) geregelt. Die Kenntnis und Relevanz dieser Verordnungen unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen rücken diesen Themenschwerpunkt bei der Prüfung nach § 134 Abs. 4 WRG in den Vordergrund.

Vorteile

  • Rechtssicherheit für die Geschäftsführung und verantwortliche Beauftragte (z. B. Betriebs-, Produktions- und Logistikleitung, Sicherheitsfachkraft, Brandschutz- / Strahlenschutz- / Gefahrgutbeauftragte/r,…)
  • Ein wichtiger Schritt in Richtung Erfüllung aller relevanten Umweltgesetze
  • Ein wesentlicher Bestandteil einer gerichtsfesten Organisation
  • Darstellung der gesamten gewerberechtlichen Bescheid-, Gesetzes- und Genehmigungssituation Ihres Betriebes
  • Dokumentierte Gesetzeskonformität bei Haftungsfragen (Schäden oder Unfälle)
  • Unumgänglich für Zertifizierungen nach einschlägigen QM-Normen
    (ISO 900114001 oder EMAS)
  • Einhaltung einer gesetzlichen Prüfpflicht

Maßnahmen bei Trinkwasserversorgung:

  • Durchführung gemäß ÖNORM B 2539 und ÖVGW-Richtlinie W60
  • Erhebung der maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide
  • Auswertung von Wassermengendaten zur Überprüfung der Konsenswassermenge und Feststellung allfälliger Wasserverluste
  • Ortsbegehung und technisch-hygienische Überprüfung aller frei zugänglichen Anlagenteile einschließlich der Schutzgebiete
  • Überprüfung der Trink- und Nutzwasserversorgung inkl. Wärmepumpen
  • Probenahme und Durchführung der erforderlichen Trinkwasseruntersuchungen
  • Überprüfung der Eigenüberwachung
  • Überprüfen der Schutzgebietsanordnungen
  • Ermittlung potentieller Gefährdungsmöglichkeiten
  • Erstellung eines Überprüfungsbefundes und Gutachtens zum Bau- und Betriebszustand zur Vorlage bei der Wasserrechtsbehörde

Maßnahmen bei Abwasserentsorgungsanlagen:

  • Durchführung der Überprüfung gemäß ÖWAV-Regelblatt 6 Teil 2 und ÖWAV- Arbeitsbehelf 37
  • Erhebung der wasserrechtlichen Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide
  • Ortsbefund mit technischer Überprüfung des Bau- und Betriebszustandes
  • Überprüfung der Einhaltung des Wasserrechtsbescheides
  • Durchführung einer chemisch-physikalischen Abwasseruntersuchungen
  • Beurteilung des Funktionszustandes der Anlage
  • Beurteilung des Vorfluters
  • Erstellung eines Überprüfungsbefundes und Gutachtens zum Bau- und Betriebszustand zur Vorlage bei der Wasserrechtsbehörde
  • Gegebenenfalls Vorschlag über Sanierungsmaßnahmen

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