§ 134 - WRG - Wasserrecht

Prüfung gemäß Wasserrechtsgesetz | § 134 WRG

Jede wasserrechtlich genehmigte Anlage ist bezüglich der Wirksamkeit der zum Schutz der Gewässer getroffenen Vorkehrungen, insbesondere der Dichtheit von Behältern und Leitungen, alle 5 Jahre zu überprüfen.

Eine gesonderte Aufforderung durch die Behörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes).
Achtung: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht!

Grundsätzlich sind die wasserrechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, udgl.) die Basis für die beschriebene Prüftätigkeit.

TÜV AUSTRIA GMBH | Team Compliance – Services | Tel.: +43-50454 – 1410 | E-Mail: sales@tuv.at

10 Ergebnisse

tami-logo-white-red

Ich bin tami

close

Zum ersten Mal hier? Ich helfe gerne dabei, sich zurecht zu finden.

Zertifikat prüfen

arrow right red

Lösung finden

arrow right red

Wissenschaftspreis einreichen

arrow right red
tami-logo-white-red

arrow leftZertifikate prüfen

close
  • Personen- / System- / Produkt-Zertifizierung

  • voc-volatile-organic-compounds-shutterstock_2116096517_Dmitry Kovalchuk

    Verification of Conformity

Geben Sie die Daten ein und überprüfen Sie ein Zertifikat

tami-logo-white-red

arrow leftWiPreis einreichen

close
tami-logo-white-red

arrow left

close
tami-logo-white-red

arrow leftWiPreis einreichen

close

*“ zeigt erforderliche Felder an

1
2
3
4
Wählen Sie bitte zuerst aus, in welcher Kategorie Sie einreichen möchten*
tami-logo-white-red tami_scroll

You cannot copy content of this page