Lösung: Fremdüberwachung Ölabscheider Fettabscheider Kleinkläranlagen

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Markus Reischl MSc.

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Fremdüberwachung Ölabscheidern, Fettabscheidern und Kleinkläranlagen

"Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer. Fremdüberwachung Ölabscheider Fettabscheider Kleinkläranlagen"

Fremdüberwachung von Abwasseranlagen (Ölabscheider, Fettabscheider, Kleinkläranlagen)

Gemäß Indirekteinleiterverordnung (IEV) müssen Indirekteinleitungen über den Ölabscheidern regelmäßig fremdüberwacht und ein Entsorgungsnachweis für bei der Räumung und Reinigung anfallende Stoffe unaufgefordert vorgelegt werden.

Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen  nach § 32b Abs. 3 WRG 1959 in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen.  Die Fremdüberwachung betrifft  Ölabscheider, Fettabscheider und Kleinkläranlagen.

Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen (Indirekteinleitungen) bedürfen grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtlichen Bewilligungspflicht besteht nur für die Indirekteinleiter mit gefährlichen Abwässern (§ 32b WRG, Indirekteinleiterverordnung). Weicht “die Beschaffenheit des Abwassers mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers” ab, muss dem zuständigen Kanalisationsbetreiber jedoch eine Mitteilung über die (beabsichtigte) Indirekteinleitung gemacht werden, um die notwendige Zustimmungserklärung für die Abwassereinleitung zu erhalten. Grundsätzlich hat auch der Indirekteinleiter die für ihn maßgeblichen Abwasseremissionsverordnungen einzuhalten, wobei ihm aber der Kanalisationsbetreiber Abweichungen zugestehen kann, sofern dies dessen eigenen wasserrechtlichen Konsens nicht gefährdet.

Intervall der Fremdüberwachung

Bei einer Indirekteinleitung gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:

  1. einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als 5 m3/d,
  2. zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d,
  3. fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 50 m3/d.

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