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Lösung: Verifizierung von Nachhaltigkeitsberichten (CSRD)

Solution: Verifizierung von Nachhaltigkeitsberichten (CSRD)

Dipl.-Ing. Thomas Fleischanderl

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Verifizierung von Nachhaltigkeitsberichten (CSRD)

"Die Verifizierung von Nachhaltigkeitsberichten (CSRD) durch unabhängige Dritte stellt sicher, dass alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte korrekt dargestellt werden und zeigt ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit."

Ein Nachhaltigkeitsbericht umfasst ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG)

Ziel der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es, Transparenz darüber zu schaffen, wie eine
Organisation zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt oder beitragen will. Nachhaltigkeitsberichte sind eine beliebte Methode, um die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber Menschen, Umwelt und Systemen zu kommunizieren.

Die Berichtspflicht umfasst ökologische, soziale und Governance-Aspekte (ESG). Die offengelegten Informationen sollen zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Informationen enthalten. Gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich der eigenen Geschäftstätigkeit, Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette.

Verpflichtung zur unabhängigen Verifizierung von Nachhaltigkeitsberichte

Mit der neuen EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden neue Standards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und zusätzlich eine unabhängige Überprüfung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtend.

Aktuell befinden sich die europäischen Standards noch in der Finalisierung und die Prüfungspflicht setzt ab dem Berichtsjahr 2024 stufenweise ein.

Die Verifizierung durch unabhängige Dritte stellt sicher, dass Ihr CSR Bericht alle wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte korrekt wiedergibt. Ihren Stakeholdern signalisiert eine unabhängige Prüfung zudem ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit und zeigt Ihrem Unternehmen außerdem mögliche Verbesserungspotenziale auf.

Global Reporting Initiative (GRI)

Ein entsprechender CSR-Bericht (Corporate Social Responsibility) stellt die wesentlichen Handlungsbereiche eines Unternehmens und deren Auswirkungen auf verschiedenste Bereiche dar und zeigt die getroffenen und geplanten Maßnahmen auf.

Verschiedene internationale Arbeitsgruppen haben Leitlinien formuliert, um Prozesse und Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu standardisieren.  Weltweit am bekanntesten sind die Standards der Global Reporting Initiative (GRI), einer gemeinnützigen Stiftung. Sie schaffen eine fundierte Basis, mit der die ökonomischen, ökologischen und sozialen Auswirkungen des Geschäftsbetriebes berichtet werden können.

Vier zentrale Berichtsstandards 

Neben grundlegenden Unternehmensinformationen wie Größe, Rechtsform, vermarktete Produkte muss ein Nachhaltigkeitsbericht laut GRI die folgenden Berichtsstandards erfüllen:

  • Allgemeine Prinzipien der Berichterstattung, Darstellung des Managementansatzes für Nachhaltigkeitsaspekte
  • Indikatoren für ökologische Themen
  • Indikatoren für ökonomische Themen
  • Gesellschaftliche Indikatoren (menschenwürdige Beschäftigung, Arbeitspraktiken etc.)

Welche Unternehmen sind betroffen

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben eine verzögerte Einführung durchgesetzt und setzen ein Stufenmodell um:

  • am 1. Januar 2024 für börsennotierte, große Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen (erste Berichterstattung 2025)
  • am 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen, wenn 2 der 3 Kategorien erfüllt sind (erster Bericht 2026)
    • Unternehmen ab 250 MitarbeiterInnen (unabhängig von Ihrer Kapitalmarktorientierung – also nicht nur AGs sondern u.a. auch GmbHs)
    • einem Umsatz größer als 40 Mio. Euro und
    • einer Bilanzsumme größer 20 Mio. Euro
  • am 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (erster Bericht 2027) mit einer Opt-Out-Möglichkeit bis 2028 (in diesem Fall Berichterstattung 2029).
  • am 1. Januar 2028 für Nicht-EU-Unternehmen (Berichtserstattung 2029), wenn
    • Umsatz in der EU mehr als 150 Mio. Euro und min. eine EU-Tochtergesellschaft besteht, oder
    •  eine EU-Zweigniederlassung

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