Änderungen des EG-K 2013 mit BGBl. I Nr. 173/2023

30.01.2024

Änderungen des EG-K 2013 mit BGBl. I Nr. 173/2023

(Ausgabedatum: 30.12.2023, Inkrafttreten: 31.12.2023)

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen wurde mit Herausgabe des BGBl. I Nr. 173/2023 am 30.12.2023 novelliert. Von der Novelle betroffen sind Betreiber von Anlagen mit Dampfkesseln, Gasturbinen oder Motoren im Leistungsbereich bis 50 MW, bzw. Unternehmen wie die TÜV AUSTRIA GmbH die solche Anlagen überwachen.

Die Novelle dient der Umsetzung von EU-Bestimmungen (EU-Richtlinie für mittelgroße Feuerungen MCPD) bzw. der Sanierung eines laufenden Vertragsverletzungsverfahrens betreffend der Nichtumsetzung von Bestimmungen der Industrieemissionsrichtlinie (IED).

Wesentliche Änderungen sind:

  • In Umsetzung der MCPD ist für Anlagen > 1 MW eine einmalige Registrierung der Anlage in der Registrierungsdatenbank des edm-Portals erforderlich. (Frist: 31.12.2023)
  • Anpassungen bei Begriffsbestimmungen und Klarstellung bei der Aggregationsregel
  • Die Vorgaben für Anlagen bis 50 MW zu den Emissionsgrenzwerten und deren Überwachung wurden der MCPD bzw. der FAV 2019 angepasst.

Hierdurch ergibt sich für Anlagen bis 50 MW eine Anpassungspflicht welche vor allem für folgende Anlagen akuten  Handlungsbedarf nach sich zieht:

  • Altanlagen die vor 1994 in Betrieb genommen oder genehmigt wurden
  • Anlagen mit einer Leistung > 10 MW
  • generelle Verpflichtung zur Durchführung von Emissions-Einzelmessungen ab einer Leistung > 1 MW im Intervall von 3 Jahren

Zu beachtende Übergangsfristen bezüglich Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 der FAV 2019:

  • Anlagen im Bereich von > 5 – 50 MW:    01.01.2025
  • Anlagen im Bereich bis 5 MW:               01.01.2030

Weitere Änderungen:

  • Die Aufbewahrungsfristen der Überwachungsergebnisse gemäß EG-K 2013 und der Betreiberaufzeichnungen wurden auf 6 Jahre verlängert.
  • Die Pflichten der Betreiber werden durch Vorgaben aus der IED bzw. der MCPD ergänzt und betreffen insbesondere Umweltauswirkungen, Meldepflichten bei Überschreitung des Emissionsgrenzwertes, Kontrolle der Abscheidefunktion, kontinuierliche Messung und Datenaufzeichnung.
  • Anlagenspezifische Anpassung der Bestimmungen zur Vorlage von Emissionserklärungen an die MCPD.

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