Lösung: §52 AWG Wiederkehrende Kontrolle mobiler Abfallbehandlungsanlagen
Solution: §52 AWG Wiederkehrende Kontrolle mobiler Abfallbehandlungsanlagen
In welcher Region benötigen Sie diese Lösung?
§52 AWG: wiederkehrende Kontrolle mobiler Abfallbehandlungsanlagen
Der § 52 Abs. 7 AWG 2002 verpflichtet jeden Genehmigungsinhaber einer mobilen Behandlungsanlage zur regelmäßigen wiederkehrenden Kontrolle, ob diese dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht.
Bei mobilen Behandlungsanlagen handelt es sich um Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden.
Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäig wiederkehrend
darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage
geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht.
Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen.
Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere
festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
Unsere Leistungen:
- Durchführung der Eigenüberprüfung
- Überprüfung der Bescheidauflagen
- Vorortkontrolle der Anlage






